AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

§ 1 Geltung der Bedingung

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluß

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Angebotsunterlagen dieser Art bleiben in jedem Fall Eigentum des Verkäufers.


§ 3 Preise

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für den Fall einer Festpreisvereinbarung. Die Nachberechnung erfolgt nach den üblichen Marktpreisen des Verkäufers. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bei Waren und Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien, über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und Lohnkosten erneut zu verhandeln.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Herstellerwerk. Versand bzw. Fracht und Verpackung erfolgen in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  3. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Käufers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Montagekosten etc.
  4. Ergeben sich nach Auftragsbestätigung Änderungswünsche des Käufers, werden dadurch verursachte Mehrkosten in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die vom Käufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der Verkäufer bereits im Verzug befinden sollte
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jeden vollendeten Monats des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
  5. Der Verkäufer ist zu Teil - Lieferungen und Teil - Leistungen jederzeit berechtigt. Die darauf entfallenden Entgelte können - auch bei Festpreisabsprachen - sofort angefordert werden.
  6. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der Käufer Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Unterlagen zu beschaffen bzw. eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Käufer. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  7. Werde bestätigt Festtermin von der Auslieferungsspedition nicht eingehalten, so ist dem Verkäufer gegenüber daraus keine Regressverpflichtung abzuleiten.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers bzw. das Herstellerwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teil - Lieferungen erfolgen oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Aufstellung und Montage, übernommen hat. Der Transport und der Liefergegenstand werden, falls der Käufer dies verlangt, auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Bei Übergabe der Sendung an ein Verpackungsunternehmen geht die Gefahr bereits mit Versendung an das Verpackungsunternehmen auf den Käufer über.
  2. Angelieferte Gegenstände sind vom Käufer in jedem Fall, unbeschadet der Gewährleistungsrechte gem. § 6, entgegenzunehmen.
  3. Die Regelung in Absatz 1 gilt bei Transport durch den Verkäufer selbst oder seine Erfüllungsgehilfen entsprechend.

 
§ 6 Gewährleistung

  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
  3. Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Transport mit der Deutschen Bahn AG oder Post AG hat die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ware sofort bei Abnahme zu erfolgen. Mängelrügen sind nur berechtigt, wenn die Verwendungsfähigkeit des Vertragsgegenstandes wesentlich beeinträchtigt ist. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, gilt folgendes:
    1. Für Liefergegenstände oder Teile von Liefergegenständen, für die sich innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - herausstellt, dass sie unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt sind, hat der Verkäufer die nach billigem Ermessen zu treffende Wahl diese Gegenstände unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern.
    2. Zum Zwecke dieser Ausbesserungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Absprache mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten wird der Verkäufer von der Gewährleistungsverpflichtung befreit. Nur bei Gefahr im Verzug (z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit) und zur Vermeidung des Eintritts unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich und in jedem Falle vor Beauftragung eines Dritten zu verständigen ist oder aber wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    3. Von den unmittelbaren Kosten der Gewährleistung trägt der Verkäufer, sofern die Mängelrüge berechtigt war, die Kosten der Ersatzteile einschl. der Kosten für den Versand sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, falls dies im Einzelfall billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Zurverfüngungsstellung seiner Monteure und Hilfskräfte, im übrigen fallen die Kosten dem Käufer zur Last.
    4. Für die im Rahmen der Gewährleistung erbrachten Lieferungen oder Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere also ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, also mittelbare Schäden und entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.
  5. Falls der Käufer verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
  6. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile, also der natürlichen Abnutzung unterliegenden Gegenstände.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer und seinen Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine (Konzern-) Unternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus allen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Anforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.


§ 8 Zahlung

  1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Auftragsbestätigung, sind Rechnungen der Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Verkäufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder der Hingabe von Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird bzw. der Wechsel diskontiert wird.
  3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von dem Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
  4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder ein Wechsel nicht diskontiert wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
  6. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und dessen Unternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Unternehmen des Käufers verrechnet werden.

 
§ 9 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkte vorzunehmen.

 
§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  4. Erfüllungsort ist Bad Oeynhausen.



Unser Gesamtkatalog

Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Blätterkatalog:

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